Abschaffung der „Topfsonderausgaben“
2016 wird die steuerliche Absetzbarkeit der „Topfsonderausgaben“ abgeschafft.
„Topfsonderausgaben“ sind Ausgaben für private Unfallversicherungen, Zusatzkrankenversicherungen, Pensionszusatzversicherungen sowie Ausgaben für Wohnraumschaffung und -Sanierung.
Unberührt davon bleibt die freiwillige Weiterversicherung oder der Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung bzw. den Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Eine Übergangsregelung gibt es für Sonderausgaben, welche bis zum 31.12.2015 abgeschlossen wurden. Diese sind im Rahmen der bisherigen Bestimmungen bis zur Veranlagung des Jahres 2020 steuerlich absetzbar.
Außerdem läuft das Sonderausgabenpauschale mit der Veranlagung 2020 aus.
SOZIALVERSICHERUNG | WERTE 2018 / € | WERTE 2017 / € |
Höchstbeitragsgrundlage täglich | 171,00 | 166,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich | 5.130,00 | 4.980,00 |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte u. freie DN) | 10.260,00 | 9.960,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich f. freie Dienstnehmer und Sonderzahlung | 5.985,00 | 5.810,00 |
Auflösungsabgabe | 128,00 | 124,00 |
Geringfügigkeitsgrenze täglich | / | ab 1.1.2017 entfallen |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich | 438,05 | 425,70 |
Grenzwert für Pauschbetrag (Dienstgeberabgabe – DAG) | 657,08 | 638,55 |